Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Maus&Co Schädlingsbekämpfung
Inhaber: Lennart Daniels
Kartäuserstraße 37
40468 Düsseldorf
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen
Maus&Co Schädlingsbekämpfung, Inhaber Lennart Daniels, Kartäuserstraße 37, 40468 Düsseldorf
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
und seinen privaten oder gewerblichen Auftraggebern.
- Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen insbesondere:
- Schädlingsbekämpfung und Schädlingsprävention,
- Bekämpfung von Schadnagern, Insekten und sonstigen Schädlingen,
- Monitoring und Schädlingsüberwachung,
- Pflanzenschutzmaßnahmen,
- Taubenabwehr,
- Vergrämungs- und Vertreibungsmaßnahmen,
- Installation und Betreuung von Fallen-, Köder- und Monitoringsystemen,
- Kontroll-, Wartungs- und Serviceleistungen sowie
- damit zusammenhängende Beratungs-, Dokumentations- und sonstige Dienstleistungen.
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag, Angebot, Servicevertrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
- Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Ein Vertrag kommt insbesondere durch schriftliche, elektronische oder mündliche Auftragsbestätigung, Annahme eines Angebots oder durch Beginn der vereinbarten Arbeiten zustande.
- Bei Schädlingsbefall kann der genaue Umfang der erforderlichen Arbeiten unter Umständen erst nach Besichtigung oder Beginn der Arbeiten festgestellt werden. Ergibt sich hierbei ein wesentlich erhöhter Leistungsbedarf, wird der Auftraggeber hierüber informiert, soweit dies vor Durchführung zusätzlicher kostenpflichtiger Maßnahmen möglich und zumutbar ist.
§ 3 Durchführung der Leistungen
- Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Maßnahmen sach- und fachgerecht sowie unter Beachtung der für die jeweilige Tätigkeit geltenden gesetzlichen Vorschriften durch.
- Die Auswahl der geeigneten Bekämpfungs-, Monitoring-, Pflanzenschutz-, Abwehr- oder Vergrämungsmaßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, des festgestellten Befalls und der vereinbarten Leistung.
- Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Zugang zu allen für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Grundstücken, Gebäuden, Räumen und sonstigen Bereichen zu gewähren.
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, die für eine sichere oder erfolgreiche Durchführung von Bedeutung sein können.
Hierzu gehören insbesondere Informationen über:
vorhandene oder vermutete Schädlingsarten, bekannte Befallsstellen, vorherige Bekämpfungsmaßnahmen, Lebensmittelbereiche, Tiere und Haustiere, empfindliche Pflanzen, Allergien oder besondere Gefahrenbereiche, soweit diese für die Durchführung der Arbeiten relevant sind.
- Gesetzlich erforderliche Dokumentationen über die durchgeführten Maßnahmen werden im erforderlichen Umfang erstellt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen erforderliche Mitwirkung zu leisten.
- Insbesondere sind vom Auftragnehmer mitgeteilte Vorbereitungs-, Sicherheits-, Hygiene- und Verhaltenshinweise einzuhalten.
- Soweit erforderlich, hat der Auftraggeber beispielsweise Möbel oder Gegenstände zugänglich zu machen, Lebensmittel zu sichern, bestimmte Bereiche freizuhalten oder Personen und Tiere für die mitgeteilte Dauer von behandelten Bereichen fernzuhalten.
- Werden erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen und entstehen hierdurch zusätzliche Arbeiten oder Anfahrten, können die hierdurch tatsächlich entstehenden zusätzlichen Kosten nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet werden.
- Wird die Durchführung der Arbeiten aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund verhindert oder abgebrochen, bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen und ersatzfähiger Aufwendungen unberührt.
§ 5 Bekämpfungserfolg und Nachbehandlungen
- Geschuldet wird die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen.
- Eine vollständige oder dauerhafte Beseitigung eines Schädlingsbefalls kann nur garantiert werden, wenn eine solche Erfolgsgarantie ausdrücklich vereinbart wurde.
- Art, Umfang und Dauer eines Schädlingsbefalls können von Umständen beeinflusst werden, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Hierzu zählen insbesondere bauliche Mängel, Hygienemängel, Befall angrenzender Grundstücke oder Gebäude, erneute Einschleppung oder Zuwanderung von Schädlingen sowie eine nicht ausreichende Mitwirkung des Auftraggebers.
- Je nach Schädlingsart und Befallsstärke können mehrere Behandlungen und Kontrollen erforderlich sein.
- Ob Nachbehandlungen im ursprünglichen Preis enthalten sind, richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
- Beruht eine erforderliche Nachbehandlung nachweislich auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden mangelhaften Ausführung der vereinbarten Leistung, gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
§ 6 Monitoring und Serviceverträge
- Bei laufenden Monitoring-, Wartungs- oder Serviceverträgen richten sich Anzahl, Häufigkeit und Umfang der Kontrollen nach dem jeweiligen Vertrag.
- Vom Auftragnehmer eingesetzte und lediglich zur Nutzung überlassene Köderstationen, Monitoringstationen, Fallen, Geräte und sonstige Einrichtungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Diese Einrichtungen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht entfernt, geöffnet, versetzt, verändert, beschädigt oder Dritten überlassen werden.
- Nach Beendigung des Vertrags ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Eigentum stehenden Einrichtungen abzuholen.
- Schäden oder Verluste an überlassenen Einrichtungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.
§ 7 Pflanzenschutz
- Pflanzenschutzmaßnahmen werden nach den für die jeweilige Anwendung geltenden gesetzlichen und fachlichen Anforderungen durchgeführt.
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf besonders empfindliche Pflanzen, Kulturen oder sonstige Besonderheiten hinzuweisen, soweit diese für die Behandlung von Bedeutung sein können.
- Eine Garantie für die Erhaltung, Regeneration oder Überlebensfähigkeit bereits geschädigter oder befallener Pflanzen wird nicht übernommen, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Die gesetzlichen Haftungsansprüche des Auftraggebers bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Taubenabwehr und Vergrämungsmaßnahmen
- Bei Taubenabwehr und sonstigen Vergrämungsmaßnahmen schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Durchführung beziehungsweise Installation der vereinbarten Maßnahmen.
- Ein dauerhafter Erfolg kann insbesondere dann nicht gewährleistet werden, wenn Tiere aufgrund äußerer Umstände erneut zuwandern, benachbarte Bereiche weiterhin Nist-, Ruhe- oder Futterplätze bieten oder bauliche Gegebenheiten eine vollständige Abschirmung verhindern.
- Soweit Befestigungen oder Installationen an Gebäuden erforderlich sind, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass er zur Beauftragung dieser Maßnahmen berechtigt ist. Bei Mietobjekten oder Gemeinschaftseigentum obliegt es dem Auftraggeber, gegebenenfalls erforderliche Zustimmungen des Eigentümers, Vermieters oder anderer Berechtigter einzuholen.
§ 9 Bekämpfungsmittel und Sicherheitsmaßnahmen
- Bekämpfungsmittel und sonstige Präparate werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den jeweiligen Anwendungsbestimmungen eingesetzt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm mitgeteilte Sicherheits- und Nutzungshinweise einzuhalten.
- Köder, Fallen, Präparate, Monitoringstationen oder sonstige Einrichtungen dürfen nicht eigenmächtig verändert, entfernt oder zweckwidrig verwendet werden, soweit sie Eigentum des Auftragnehmers sind oder ihre Veränderung die Wirksamkeit oder Sicherheit der Maßnahme beeinträchtigen könnte.
- Bei Gefahr oder Beschädigung einer solchen Einrichtung ist der Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
§ 10 Termine und Terminabsagen
- Vereinbarte Termine sind von beiden Parteien einzuhalten.
- Ist der Auftraggeber verhindert, soll der Termin möglichst frühzeitig abgesagt oder verlegt werden.
- Kann ein vereinbarter Termin aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, obwohl der Auftragnehmer zur Leistung bereit und am vereinbarten Einsatzort erschienen ist, können die tatsächlich entstandenen und gesetzlich ersatzfähigen Kosten berechnet werden.
- Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Aufwand entstanden ist.
- Muss ein Termin aufgrund höherer Gewalt, Krankheit, Verkehrsbehinderungen, behördlicher Maßnahmen, nicht vorhersehbarer Lieferengpässe oder vergleichbarer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verschoben werden, wird ein Ersatztermin vereinbart. Gesetzliche Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
§ 11 Preise und Vergütung
- Maßgeblich sind die im Angebot oder bei Auftragserteilung vereinbarten Preise.
- Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
- Gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart werden.
- Leistungen, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind und zusätzlich beauftragt werden, können gesondert berechnet werden.
- Erforderliche behördliche Gebühren, Genehmigungen, Fremdleistungen oder besondere Entsorgungskosten können zusätzlich berechnet werden, soweit dies vereinbart wurde oder der Auftraggeber deren Entstehung gesondert veranlasst hat.
§ 12 Zahlung
- Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen.
- Ist keine Zahlungsfrist angegeben, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Fälligkeit.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei größeren Aufträgen, umfangreichen Materialbestellungen oder individuell anzufertigenden beziehungsweise zu beschaffenden Materialien kann eine angemessene Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vereinbart werden.
- Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer verkaufte Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum des Auftragnehmers.
Bei Verbrauchern gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
§ 14 Entsorgung
- Die Entsorgung von Tierkadavern, Nestern, kontaminierten Lebensmitteln, Gegenständen, Abfällen oder sonstigen Materialien gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der konkreten Leistungsbeschreibung ergibt.
- Zwingende gesetzliche Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
§ 15 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 16 Vom Auftraggeber verursachte Schäden und Beeinträchtigungen
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, einen ausbleibenden Bekämpfungserfolg oder erforderliche zusätzliche Behandlungen, soweit diese auf Umständen beruhen, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Sicherheits- oder Vorbereitungshinweise nicht eingehalten, Bekämpfungseinrichtungen eigenmächtig entfernt oder verändert oder für die Bekämpfung wesentliche Informationen nicht mitgeteilt wurden.
Eine Haftung des Auftragnehmers nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 17 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen, beispielsweise bei einer Beauftragung über Telefon, E-Mail oder Internet, ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung sowie das gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsformular.
Soll die beauftragte Dienstleistung bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist beginnen, wird der Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Erklärungen des Verbrauchers einholen.
Für das Erlöschen des Widerrufsrechts beziehungsweise einen gegebenenfalls zu leistenden Wertersatz gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 18 Datenschutz
Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Maus&Co Schädlingsbekämpfung.
§ 19 Verbraucherstreitbeilegung
Soweit gesetzlich erforderlich, informiert der Auftragnehmer darüber, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen werden.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann Düsseldorf als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vereinbart werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 21 Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt grundsätzlich unberührt.
Maus&Co Schädlingsbekämpfung
Inhaber: Lennart Daniels
Kartäuserstraße 37
40468 Düsseldorf
Stand: September 2026